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Zum 01.10.1934 hatte Himmler strikte Aufnahmebedingungen durchgesetzt, die bei „Neueinstellungen in die SS“ gültig wurden. Bewerber mussten danach nicht nur eine ärztliche und „rassische“ Musterung mit dem Prädikat „tauglich“ bestehen, sondern hatten eine Fülle schriftlicher Dokumente vorzulegen, unter ihnen den „Erbgesundheitsbogen“. Diese Bestimmungen galten auch für Ehefrauen und bei Heiratswunsch eines SS-Angehörigen für die zukünftige Ehefrau. Auch eine schwangere Frau musste beim Antrag auf Aufnahme in ein Heim des „Lebensborns„, der eine SS-Einrichtung war, neben zahlreichen weiteren Nachweisen als Beleg ihres Unbelastetseins mit erblichen Erkrankungen einen „Erbgesundheitsbogen“ vorlegen.

Wurde anhand des „Erbgesundheitsbogens“ nicht belegt, dass die/der Betreffende vollständig gesund war, konnte dies sogar die Sterilisation der noch lebenden Verwandtschaft bedeuten (lt. Rezession des Buches Bastian Hein, Die SS. Geschichte und Verbrechen (München: C. H. Beck, 2015 durch Riccardo Altieri – siehe hierzu untenstehende Quellenangabe unter „historischerezensionen“).


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