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Die „Heiratsgenehmigung“, nicht zu verwechseln mit dem im (allerdings wegen nicht erfolgter Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt niemals in Kraft getretenen) Paragrafen 2 des Gesetzes „zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes“ vom Oktober 1935 geforderten „Ehetauglichkeitszeugnis“, bezeichnet ein speziell die Angehörigen der „Schutzstaffel (SS)“ betreffendes Dokument.

Die SS wurde 1925 mit dem Ziel gegründet, Hitler unter Einsatz des eigenen Lebens vor Angriffen zu schützen. Im Laufe der Zeit wurde aus ihr ein Polizeidienst der NSDAP, der gegen Gegner in und außerhalb der Partei vorging. Anfangs gehörte die SS zur „Sturmabteilung (SA)“, wurde jedoch nach dem Röhm-Putsch 1934 zu einer eigenständigen Organisation. Ihre Mitglieder zelebrierten einen „Germanenkult“ und verstanden sich als exklusive militärische Gemeinschaft „arischer“ Herrenmenschen. Die SS stellte an ihre Mitglieder besondere Anforderungen. So heißt es im Organisationsbuch der NSDAP:

„… Durch den Auftrag des Führers ist das Aufgabengebiet der SS dahingehend erweitert worden, das Reich im Innern zu sichern. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist eine gleichartige, festgefügte und weltanschaulich zusammen verschworene Kampftruppe geschaffen, deren Kämpfer aus bestem arischen Menschentum ausgesucht werden. Die Erkenntnis vom Wert des Blutes und Bodens ist richtungsweisend für die Auslese in der Schutzstaffel. (…)

Nur die blutsmäßig besten Deutschen sind für diesen Kampfeinsatz tauglich. Deshalb ist es notwendig, daß in den Reihen der Schutzstaffel unaufhörlich Auslese gehalten wird, erst grob, dann immer feiner. (…) Daher wird von jedem Schutzstaffelmann gefordert, daß er nur die ihm artreine Frau heiratet.“

Um diese „Artreinheit“ zu gewährleisten, war es Pflicht des SS-Mannes, seine Lebenspartnerin nach „rassischen und erbgesundheitlichen Gesichtspunkten“ zu wählen. Die Verlobung und Heirat musste im Vorfeld durch die SS-Dienststelle „Rasse- und Siedlungs-Hauptamt“ (RuSHA) geprüft und anschließend genehmigt werden. Bei diesem Verfahren mussten auch jeweils zwei Bürgen einen Fragebogen mit Angaben zur Heiratskandidatin ausfüllen (etwa der Art: ob die zukünftige Braut kinderlieb, wirtschaftlich, zuverlässig, „kameradschaftlich“ oder „herrschsüchtig“, sparsam oder verschwenderisch und häuslich oder „flatterhaft“ sei. Abgefragt wurde des Weiteren, ob in der Familie Geisteskrankheiten, Nervenleiden, Tuberkulose oder andere schwere Erkrankungen vorkamen und ob es innerfamiliäre Suizidfälle gab. Abschließend war zu beantworten, ob die Aspirantin und ihre Familie sich „für die nationalsozialistische Erhebung eingesetzt [haben]“ oder „heute [als] zuverlässige Verteidiger der nationalsozialistischen Weltanschauung“ [galten]). Zudem wurden beide Heiratswillige mittels eines „Erbgesundheitsbogens“ eingehend über ihre Familienangehörigen befragt. Weiterhin war es Vorschrift, sich einer eingehenden Untersuchung durch einen SS-Arzt zu unterziehen sowie Portraitfotos einzureichen, um auch eine optische Begutachtung zu ermöglichen.


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