Während die „Nürnberger Gesetze“ von 1935 nur zwischen „Juden“ und „Deutschen“ (was im Grunde schon die völlig abstruse Idee dieser rassistischen Ideologie belegt) unterschied, wurde die weitere Untergliederung in „Mischlinge 1.Grades“ („Halbjuden“) und „Mischlinge 2. Grades“ („Vierteljuden“) erst in einer Verordnung zum „Reichsbürgergesetz“ im Herbst 1935 vorgenommen. Man bezeichnete Personen als „Halbjuden“, deren Großeltern sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits Juden waren, „Vierteljuden“ hatten nur einen jüdischen Großelternteil. Während „Halbjuden“ nur mit Sondergenehmigung durch Innenministerium und Parteikanzlei eine(n) Deutsche(n) heiraten durften (Genehmigungen wurden so gut wie nie erteilt), war „Vierteljuden“ die Heirat mit Deutschen (nicht jedoch mit „Voll-„, „Halb-“ oder „Vierteljuden“) erlaubt. Daher war es möglich, dass Curt und Heinrich eine nichtjüdische Mutter hatten.
Quelle und weiterführende Infos: http://www.ghetto-theresienstadt.info/pages/k/kategorien-ng.htm