Am 01.01.1975 trat in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz über die Herabsetzung der Volljährigkeit von 21 auf 18 Jahre in Kraft. Mehr als 2,5 Millionen Jugendliche erlangten damals die volle Geschäftsfähigkeit. Sie konnten von diesem Zeitpunkt an ohne Zustimmung ihrer Eltern über Ausbildung, Arbeitsplatz, Wohnsitz oder Eheschließung verfügen und erhielten auch das passive Wahlrecht. Eine Ausnahme bildet bis heute das Strafrecht: Hier wird die volle Strafmündigkeit weiterhin erst mit 21 Jahren erreicht. Jugendliche zwischen 18 und 21 Jahren können nach Erwachsenenstrafrecht oder nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, je nach Reife.
Der Entscheidung des Deutschen Bundestages am 22.03.1974 waren intensive gesellschaftliche und parteipolitische Diskussionen vorausgegangen. Die sozialliberale Regierung aus SPD und FDP begründete die Herabsetzung mit dem Wandel der Gesellschaft und der Lebenswirklichkeit. Denn u. a. wurden die bis dato noch nicht volljährigen Jugendlichen schon nach der Entscheidung zur Wiederbewaffnung der BRD (12.11.1955) beziehungsweise der Einführungs der allgemeinen Wehrpflicht (Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes vom 21.07.1956) zum Wehrdienst, also dem Dienst an der Waffe, herangezogen.
Von konservativer Seite wurde eine „Gefährdung elterlicher Einflussmöglichkeiten“ befürchtet. So äußerte der CSU-Abgeordnete Dr. R. Jaeger: „Nun überlegen Sie mal: Wenn Sie die Volljährigkeit auf 18 herabsetzen, kann ein Achtzehnjähriger Immobilienverkäufe vornehmen und er kann eine Erbschaft ausschlagen, er kann den kompliziertesten Prozess führen, er kann Wechselgeschäfte vornehmen und sogar Bürgschaften eingehen.“
Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2014/49972428_kw12_kalenderblatt_volljaehrigkeit/216476 15.10.2017 16.03 Uhr