::

postlagernd (auch „poste restante“)

Die Versandart „postlagernd“ für Briefe erlaubt die anonyme Zustellung einer Sendung. Der Empfänger muss diese Sendungen am zuständigen Postschalter abholen. Die Adressierung erfolgt also nicht an seine Adresse, sondern an die Anschrift der gewählten Postfiliale (früher: „Postamt“). Die Sendung wird dort sieben Werktage aufbewahrt. Auf den Sendungen muss vermerkt sein: „postlagernd“ und/oder „poste restante“.

Es ist möglich, den Realnamen des Empfängers anzugeben, aber auch Pseudonyme oder Fantasienamen sind erlaubt. Es ist einleuchtend, dass der Empfänger nicht nur die Tatsache der Versendung des Briefes als „postlagernd“ kennen muss, sondern auch die zuständige Postfiliale und gegebenenfalls das Psyeudonym/den Fantasienamen, um die Sendung ausgehändigt zu bekommen.

In früheren Zeiten war „postlagernd“ die gängige Möglichkeit für Reisende, ihre Post zu erhalten, sofern keine genauen Adressen auf der Reiseroute bekannt waren. „Poste restante“-Sendungen sind erstmalig in Preußen für das Jahr 1824 genannt. Die Kennzeichnung „poste restante“ wurde 1875 offiziell in „postlagernd“ geändert. 1892 war sogar die postlagernde Versendung lebender Tiere möglich, die allerdings innerhalb von zwei Tagen abgeholt werden mussten, sonst gingen sie zurück an den Absender.

Seit 1929 wurde für postlagernde Pakete (deren postlagernde Versendung damals erlaubt war) eine Sondergebühr erhoben. Diese Vorschrift galt bis 1963.


Zur Übersicht: Historisches


Zur Indexsuche benutzen Sie bitte das nachfolgende Suchfeld.